Damit Ihre Kündigung rechtsgültig ist und Sie keine teure Doppelversicherung riskieren, sollten Sie die folgenden drei Kernregeln beachten.
Regel 1
Die ordentliche Kündigungsfrist einhalten (der Blick in die Police)
Die meisten Verträge für Sachversicherungen werden in der Schweiz für eine Laufzeit von 1 bis 5 Jahren abgeschlossen. Wenn Sie den Vertrag regulär beenden möchten, gilt die ordentliche Kündigungsfrist.
- Die Standardfrist
- In der Regel beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres.
- Das entscheidende Datum
- Massgebend ist das Ablaufdatum (Hauptverfall) auf Ihrer Police – oft der 1. Januar oder das Abschlussdatum des Vertrages. Läuft Ihre Hausratversicherung beispielsweise am 31. Dezember ab, muss das Kündigungsschreiben spätestens am 30. September bei der Gesellschaft eintreffen.
- Achtung bei Mehrjahresverträgen
- Verträge, die seit dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, können Sie dank dem revidierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unabhängig von der vereinbarten Laufzeit auf das Ende des dritten Versicherungsjahres kündigen – mit der gleichen Frist von 3 Monaten. Bei älteren Verträgen gilt die vereinbarte Laufzeit. Viele Gesellschaften gewähren aber auch dort ein jährliches Kündigungsrecht – ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lohnt sich.
Regel 2
Das ausserordentliche Kündigungsrecht nutzen
In bestimmten Situationen können Sie eine Versicherung auch unter dem Jahr oder ohne die ordentliche Frist verlassen. Die beiden wichtigsten Fälle:
A. Kündigung wegen Prämienerhöhung
Erhöht Ihre Versicherung die Prämie oder ändert sie die Bedingungen für das nächste Jahr zu Ihren Ungunsten? Dann sehen die Versicherungsbedingungen praktisch immer ein Sonderkündigungsrecht vor. Die Kündigung muss meist bis zum letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei der Gesellschaft eintreffen – bei manchen Gesellschaften innert 30 Tagen nach Erhalt der neuen Prämienrechnung.
B. Kündigung im Schadenfall
Nach jedem Schadenfall, für den die Versicherung eine Leistung erbringt, dürfen beide Parteien den Vertrag auflösen (Art. 42 VVG). Als Versicherungsnehmer müssen Sie spätestens 14 Tage, nachdem Sie von der Zahlung erfahren haben, kündigen. Der Vertrag endet dann vorzeitig, ohne dass Sie das Ende des Versicherungsjahres abwarten müssen.
Regel 3
Der Poststempel zählt NICHT – das Eintreffen ist entscheidend!
Der häufigste und teuerste Fehler bei Kündigungen in der Schweiz betrifft den Postweg. Viele Versicherte denken, es reiche aus, den Brief am letzten Tag der Frist zur Post zu bringen. Das ist ein Irrtum.
- Rechtzeitig eintreffen
- Das Schreiben muss vor Ablauf der Frist bei der Versicherung eingetroffen sein.
- Wochenende beachten
- Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, sollte der Brief bereits am Freitag davor bei der Gesellschaft sein.
- Unsere Empfehlung
- Senden Sie Kündigungen ausnahmslos per Einschreiben und planen Sie mindestens 7 bis 10 Tage Pufferzeit ein. Nur so haben Sie im Streitfall einen Beweis in der Hand.
Beim Wechsel des Fahrzeugs geht die Motorfahrzeugversicherung in der Regel auf das neue Auto über. Verkaufen Sie das Fahrzeug ohne Ersatz oder hinterlegen Sie die Kontrollschilder, kann die Versicherung je nach AVB unter dem Jahr aufgehoben oder sistiert werden.
Kündigen Sie erst, wenn die neue Versicherung schriftlich zugesagt hat – besonders bei Haftpflicht, Taggeld und Lebensversicherungen. Bei Säule-3a- und Lebensversicherungen führt eine Kündigung zum Rückkauf, oft mit Verlust. Lassen Sie sich vorher beraten.